Brauchen Sie einen Elektrobefund??


  • Sind Sie Häuslbauer und benötigen für die Abnahme ihrer Elektroinstallationsanlage durch ihre Gemeinde/Baubehörde eine Elektrobefund
  • Haben Sie ein bestehendes Gebäude saniert und benötigen eine Abnahme durch einen konzessionierten Elektrotechniker
  • Sind Sie Vermieter und wollen ihre Immobilie weiter vermieten - seit 12.07.2010 trat die neue Elektrotechnikverordnung - ETV 2002 / A2 in Kraft. Die wesentlichste Neuerung besteht darin, dass gemäß § 7a künftig der Vermieter bei der "Vermietung einer Wohnung gem. § 2 Abs 1 MRG" sicherstellen muss, dass die elektrische Anlage der Wohnung den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetz ETG 1992 entspricht.

 Anmerkungen und weiterführende Informationen zu dem Text des § 7a ETV 2002/A2:

  1. Unter "Vermietung" wird der Abschluss eines neuen Mietvertrages verstanden;
    bestehende Mietverträge sind davon nicht betroffen.
  2. Der Verweis auf § 2 Abs. 1 MRG grenzt den Anwendungsbereich auf  Hauptmieten ein.
  3. Die elektrische Anlage muss dem ETG 1992 entsprechen - d.h. die elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, die anlässlich ihrer Errichtung anzuwenden waren, müssen eingehalten werden (Bestandschutz gem. § 4 Abs. 1 ETG 1992); die Anlage darf weder Beschädigungen noch sicherheitsrelevante Verschlechterungen ihres Zustandes aufweisen.
  4. Verfügt die Anlage über einen Zusatzschutz, d.h. sind alle Steckdosenstromkreise mit Nennstrom bis 16 A über einen oder mehrere 30 mA - Fehlerstromschutzschalter gesichert, so ist keine weitere Veranlassung erforderlich. In Steckdosen eingebaute 30 mA - Fehlerstromschutzschalter (Steckdosen-FI) sind für diesen Zweck zulässig.
  5. Für Anlagen mit der Schutzmaßnahme "klassische Nullung", die über den Zusatzschutz gemäß Z 4 verfügen (Einbau von Steckdosen-FI), ist keine weitere Veranlassung erforderlich.

Verfügt die Anlage über keinen Zusatzschutz, so muss mindestens ein 30 mA -  Fehlerstrom-Schutzschalter unmittelbar vor den in der Wohnung befindlichen Leitungsschutzeinrichtungen nachgerüstet werden. Diese Nachrüstung stellt keine wesentliche Änderung der elektrischen Anlage dar; der Bestandschutz bleibt aufrecht.

Jedenfalls ausreichend ist eine schriftliche Dokumentation, aus der die Erfüllung der in Z 3 bis Z 6 genannten Sachverhalte ersichtlich ist (z.B. Prüf-Befund der Bundesinnung der Elektro- und Alarmanlagentechniker sowie Kommunikationselektroniker, Prüfprotokoll gemäß TAEV, Elektrobefund für Wiener Wohnen, etc.).