Steuerliche Beurteilung von Photovoltaikanlagen

Hier gibt es wichtige Infos für alle Anlagenbetreiber von Photovoltaikanlagen die erstmalig mit dem 28.02.2014 in Betrieb genommen wurden bzw. der Kaufabschluss nach dem 28.02.2014 erfolgte.

 

Die WKO formuliert das Ganze so, dass es auch für uns, Normalsterbliche auch verständlich ist.

 

Zitat:

 

Leistungsfähigkeit, Nutzungsdauer

Soweit die Anlage Zwecken der Einkünfteerzielung dient, sind die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage nach allfälliger Kürzung um eine steuerfreie Investitionsförderung auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben.
 
Steuerliche Beurteilung - Volleinspeiser

Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
Bei Volleinspeisung stellt die Photovoltaikanlage hinsichtlich des gesamten eingespeisten (verkauften) Stromes eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle dar.
 
Umsatzsteuer
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage bei Volleinspeisung begründet eine unternehmerische Tätigkeit. Bei Volleinspeisung sind sämtliche Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen steuerbar und idR steuerpflichtig
 
Steuerliche Beurteilung - Überschusseinspeiser
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
Bei Überschusseinspeisung stellt die Photovoltaikanlage insoweit eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle dar, als Strom in das öffentliche Netz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen (die OeMAG) verkauft wird. Die Einnahmen aus der Einspeisung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Da der produzierte Strom bei Überschusseinspeisung immer auch unmittelbar der Eigenverwendung dient, ist die Anlage
insoweit der Privatsphäre zuzuordnen, als der produzierte Strom eigenen privaten Zwecken dient, bzw.
insoweit der Betriebssphäre zuzuordnen, als der produzierte Strom eigenen betrieblichen (z.B. gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen) Zwecken dient.Umsatzsteuer
Auch bei der Überschusseinspeisung wird mit der Photovoltaikanlage Strom produziert, der -teilweise - gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz geliefert wird. Es liegt daher eine unternehmerische Tätigkeit vor. Bei Überschusseinspeisung sind sämtliche Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen steuerbar und idR steuerpflichtig. Leistungen gelten zur Gänze als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Wird die 10%-Grenze unterschritten, steht ein Vorsteuerabzug für die Anlage sowie für die damit zusammenhängenden laufenden Aufwände nicht zu.

 
Überschusseinspeisung bei anteiliger Privatnutzung
Grundsätzlich steht dem Anlagenbetreiber bei voller Zuordnung der Anlage zum Unternehmen der volle Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu.
 
Überschusseinspeisung bei Vorliegen einer zusätzlichen unternehmerischen Nutzung
Wird bei Überschusseinspeisung der produzierte Strom neben der Lieferung ins öffentliche Stromnetz auch für andere unternehmerische Zwecke genutzt, so richtet sich der Vorsteuerabzug insoweit nach dieser Nutzung. Eine allfällige Aufteilung der Vorsteuern hat -soweit messbar - nach dem tatsächlichen Stromverbrauch, allenfalls nach dem geschätzten Stromverbrauch zu erfolgen.
 
Elektrizitätsabgabe

Die Lieferungen und der Verbrauch (selbst erzeugter) elektrischer Energie unterliegen grundsätzlich der Elektrizitätsabgabe. Soweit der Überschusseinspeiser den von ihm erzeugten Strom in das öffentliche Netz und damit an ein "Elektrizitätsunternehmen" liefert, sind die Lieferungen nicht steuerbar. Der Verbrauch von selbst erzeugtem Strom ist bis zum Erreichen einer Freigrenze von 5.000 kWh pro Jahr steuerfrei, ab Überschreiten dieser Freigrenze unterliegt der gesamte selbst erzeugte und (privat und/oder erwerbswirtschaftlich) verbrauchte Strom der Elektrizitätsabgabe. Die Abgabe beträgt 0,015 Euro je kWh und wird auf die jeweils selbst verbrauchte Menge elektrischer Energie erhoben.
 
Steuerliche Beurteilung – Inselbetrieb
 
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer

Je nach Verwendung des produzierten Stromes ist die Anlage der Privatsphäre bzw. hoheitlichen Sphäre oder der Sphäre der Einkünfteerzielung bzw. der privatwirtschaftlichen Sphäre zuzuordnen.

 
Umsatzsteuer

Wird der im Inselbetrieb gewonnene Strom ausschließlich zu unternehmerischen Zwecken genutzt (z.B. für eine in einer Berghütte betriebene Gastwirtschaft), so ist die Photovoltaikanlage dem Unternehmen zuzurechnen. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und dem Betrieb der Anlage steht nach Maßgabe dieser unternehmerischen Nutzung zu. Wird der gewonnene Strom ausschließlich zu privaten oder hoheitlichen Zwecken genutzt, so ist die Anlage keinem Unternehmen zugeordnet.
 
Elektrizitätsabgabe
Bis zu einer Freigrenze von 5.000 kWh pro Jahr ist der Verbrauch selbst erzeugten Stroms steuerfrei, ab Überschreiten der Freigrenze unterliegt die gesamte selbst erzeugte und verbrauchte elektrische Energie der Elektrizitätsabgabe.

 


Zitat Ende

Quelle: WKNÖ-Newsletter

 

Hier gibt es noch den Erlass zum Download, wie er vom BMF veröffentlicht wurde

Download
2014-02-24-erlass-steuerliche-beurteilun
Adobe Acrobat Dokument 397.2 KB

Kommentar schreiben

Kommentare: 0